1. Der Gastaufnahmevertrag
ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt (Buchung) und zugesagt
(Bestätigung) worden ist.
Für die Bestätigung ist sowohl die mündliche als
auch die schriftliche Form bindend.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu
bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen
(Fewo) 10 Prozent, bei Übernachtung/Frühstück, 20
Prozent des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30 Prozent,
bei Vollpension 40 Prozent des Pensionspreises.
5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben,
um Ausfälle zu vermeiden.
6. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für
die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu
bezahlen.
8. Ein Rücktritt vom Vertrag muß in schriftlicher Form
(E-Mail oder Brief) vorliegen. Eine verbindliche und maßgebliche
Abrechnung erfolgt nach dem ursprünglich vereinbarten Abreisetag.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. |
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Krün, den 01.01.2009
Gasthof Schöttlkarspitz, Karwendelstraße 10, 82494 Krün
in Oberbayern |
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